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AGB´s

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

​

Gesundheitszentrum Niederkirchen

Marcus Köhl

Talstrasse 35

67700 Niederkirchen

(Stand: 01.03.2015)

 

 

1. VERTRAGSSCHLUSS

​

1.1. Geltung der AGB

​

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge mit dem

Gesundheitszentrum Niederkirchen (GeZe) mit ihren Mitgliedern soweit im Einzelfall nichts anderes

vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit GeZe abgeschlossenen

Mitgliedsvertrages zur Benutzung des von Geze betriebenen Fitnessstudios (nachfolgend:Studio)

nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt „Mitgliedsvertrag“ oder „erweiterte

Mitgliedschaft“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.

​

1.2. Vertragsschluss im Studio

Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande.

Sowohl GeZe als auch das Mitglied können innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss ohne

Angabe von Gründen den Vertrag in Textform widerrufen. Für den Widerruf durch das Mitglied gilt

Ziffer 5.4.2. entsprechend.

Im Fall des Widerrufs durch das Mitglied werden die vereinbarten und bereits gezahlten einmaligen

Gebühren und anteiligen monatlichen Beiträge nicht erstattet.

​

1.3. Online-Vertragsschluss

Sollte ein Online-Vertragsschluss über eine Website möglich sein, stellt das Mitglied durch Anklicken

der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines

Vertrages Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch Bestätigung

per E-Mail. GeZe speichert den Vertragstext und sendet die Vertragsdokumente, einschließlich des

Vertragsdeckblatts in der Bestätigung per E-Mail zu. GeZe kann den Mitgliedsvertrag innerhalb von

14 Tagen ab dem Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen in Schriftform widerrufen. Für das

Mitglied gilt das gesetzliche Widerrufsrecht, über welches es bei Vertragsabschluss gesondert belehrt

wird.

1.4. Personal Card

Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss bzw. beim Online-Vertragsschluss beim ersten

Studiobesuch eine Personal Card, die ihm den Zutritt zu dem Studio ermöglicht. Die Kartenübergabe

begründet im Falle des Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.

​

1.5. Besonderheiten für Jugendliche

Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres können nicht Mitglied werden. Für Jugendliche vor

Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung eines gesetzlichen

Vertreters geschlossen werden. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres haften die gesetzlichen

Vertreter.

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2. NUTZUNG DES STUDIO

​

2.1. Umfang der Studionutzung

​

Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt

Zutritt Studio und ist berechtigt, dieses während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.

GeZe ist berechtigt, das Studios pro Monat bis zu zwölf Stunden innerhalb der jeweiligen Öffnungszeit

für gesonderte Veranstaltungen oder Instandhaltungsarbeiten zu sperren und dem Mitglied für die

Zeit der Sperrung den Zutritt zu verweigern; GeZe wird die Zeit und Dauer der Sperrung auf der

Website mindestens 7 Tage vor der Sperrung bekannt geben.

​

2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen

Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im

Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

​

2.3. Zutritt nur mit Personal Card

Durch die Personal Card erhält das Mitglied Zutritt in das Studio. Ohne Mitnahme der Personal Card

ist der Zutritt in das Studio nicht möglich.

​

2.4. Bei Schließung aufgrund höherer Gewalt oder auf gesetzliche Anweisung besteht kein

Sonderkündigungsrecht. Beitragsrückerstattungen aufgrund höherer Gewalt sind schriftlich zu beantragen

und werden unter Kürzung nach 2.1 gewährt. Alternativ kann hierzu, kann GeZe Wertgutscheine 

ausgeben, die "nicht personengebunden" genutzt werden können. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Mitgliedes.

Gleichfalls kann GeZe  die ausgefallene Zeit an den Vertrag unentgeltlich anfügen. Hierzu ist ebenfalls die

Zustimmung des Mitgliedes notwendig.

 

2.5. Hausordnung

GeZe ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung für das Studio aufzustellen. Die

Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte/des Studios und

zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder. Diese Hausordnung kann nach Notwendigkeit und  ohne

Zustimmung des Mitgliedes erfolgen, wenn dadurch besondere Maßnahmen umgesetzt werden.

​

2.6. Weisungsberechtigung

Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten

Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist,

Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.

​

2.7. Zusatzleistungen

Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren

angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf

dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart wurde.

​

3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS

​

3.1. Umgang mit der Personal Card

Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung der Personal Card zu sorgen. Einen Verlust

der Personal Card hat das Mitglied unverzüglich im Studio oder per Telefon zu melden. Nach

Meldung des Verlusts werden die Funktionen der Personal Card gesperrt und ab diesem Zeitpunkt

wird das Mitglied vom Risiko ihrer missbräuchlichen Verwendung (z. B. durch Dritte) befreit.

​

3.2. Gebühr bei Ausstellung der Personal Card / Ersatz-Personal Card

Für die Ausstellung der Personal Card bei Vertragsschluss wird die auf dem Vertragsdeckblatt

vereinbarte Aktivierungsgebühr fällig. Für die Neuausstellung der Personal Card bei einem durch das

Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung wird die auf

dem Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr für Ersatz-Personal-Card fällig. Dies sind zzt.

10,00 Euro. Weist das Mitglied im Falle der Neuausstellung nach, dass ein geringerer oder gar kein

Schaden entstanden ist, schuldet das Mitglied lediglich den nachgewiesenen Betrag. Die alte

Personal Card verliert mit der Aktivierung der Ersatz-PersonalCard ihre Gültigkeit.

 

3.3. Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen

Zwischen den Parteien gilt als vereinbart, dass das Mitglied die regelmäßig wiederkehrende

Trainings- und Servicepauschale zu den auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen Beträgen sowie in

der angegebenen Höhe zu leisten hat.

​

3.4. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten

3.4.1. Bei einem Online Abschluss ist das Mitglied verpflichtet, GeZe bei Vertragsschluss eine aktuelle

E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen

kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame

Erklärungen von GeZe (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift

oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden

können.

3.4.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-

Mail-Adresse, Bankverbindung etc., GeZe unverzüglich mitzuteilen.

​

3.5. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe der Personal Card

Die Mitgliedschaft bei GeZe ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied ist daher

verpflichtet, die Personal Card ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu

überlassen.

Um sicherzustellen, dass die Personal Card nur vom Mitglied persönlich genutzt wird, stellt das

Mitglied GeZe ein Foto von sich zur Verfügung, welches von GeZe gespeichert wird. Sollte das

Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen, behält sich GeZe vor, die Identität des Mitglieds vor dessen

Zutritt zum Studio durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.

​

3.6. Konsumverbote / verbotene Gegenstände

Es ist dem Mitglied untersagt, in dem Studio zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte

zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die

nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte

und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z.

B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in ein Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem

Mitglied untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den

Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

 

4. BEITRÄGE

4.1. Fälligkeit der Beiträge

4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des

Zustandekommens des Vertrages fällig.

4.1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils

im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit

vertraglich nichts anderes vereinbart ist. (Siehe 4.4.1). Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat

nach Vertragsabschluss wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr für die Personal Card am Tag des

Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen

Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden.

​

4.2. Preisanpassungsrecht

4.2.1 Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist GeZe berechtigt, den

monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die

Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. GeZe wird das

Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab

dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Eine Anpassung bei Senkung

des Umsatzsteuersatzes, findet nur statt, wenn sich dadurch der Beitrag um mehr als 10 % senkt.

Bei vorübergehenden Änderungen des Steuersatzes, findet ebenfalls keine Anpassung statt.

​

4.3. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten

Beiträge und Gebühren (z.B. für die Personal Card) zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas

anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird GeZe hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat

erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche

Deckung für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.

​

4.4. Zahlungsverzug

 

4.4.1.Der Beitrag ist monatlich fällig. Dieser ist am 1. eines jeden Monats im voraus fällig. Für die pünktliche

Beitragszahlung kommt es hier auf den rechtzeitigen Eingang auf dem Konto an, und zwar spätestens bis

zum 3. Werktag. Mitglieder, deren Beiträge bis zu diesem Stichtag nicht auf dem Konto eingegangen sind,

befinden sich automatisch in Verzug. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren ab dem Tag der nicht eingelösten

Lastschrift. Bei unberechtigter Rückbuchung oder Rücklastschrift zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Beitrag

wie nie bezahlt.

​

4.4.2. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält GeZe sich das Recht vor, dem Mitglied

Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht

wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren

und Rechtsanwaltskosten.

​

4.4.3. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied

mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in

Verzug, ist GeZe berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In

diesem Falle ist GeZe berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen zu verlangen.

​

5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG

​

5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung

Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Mindestvertragslaufzeit

(nachfolgend: Mindestvertragslaufzeit). Soweit auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart

ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene

Verlängerungszeit, wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder von GeZe vor dem jeweiligen

Vertragsende gekündigt wird. Für die Kündigung gilt die auf dem Vertragsdeckblatt angebende

Kündigungsfrist. Verträge welche monatlich kündbar sind, können zum letzten Tag des nächsten Monats

gekündigt werden.

 

5.2. Stilllegung des Vertrages

5.2.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies auf dem Vertragsdeckblatt

ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die Vertrag pro Jahr max. stilllegen kann, ist auf

dem Vertragsdeckblatt angegeben; ist auf dem Vertragsdeckblatt nichts angegeben, kann das

Mitglied seinen Mitgliedsvertrag pro Jahr max. einen Monat stilllegen. Abweichend hierzu, kann auch

etwas anderes vereinbart werden.

​

5.2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist GeZe mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Stilllegung

durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.4. dieser AGB bekannt zu geben. Eine Stilllegung muss am

Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden.

​

5.2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum

fälligen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen von GeZe nicht in Anspruch nehmen. Im Falle

einer Stilllegung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch

ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend

späteren Zeitpunkt.

 

Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten vereinbart sind, gilt

Folgendes:

- Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch

ausstehenden beitragsfreien Zeit und im Anschluss daran mit der vereinbarten beitragspflichtigen

Zeit fortgesetzt.

- Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen Zeit wird der Vertrag zunächst mit der

noch ausstehenden beitragspflichtigen Zeit und im Anschluss daran mit einer ggf. vereinbarten

beitragsfreien Zeit fortgesetzt.

​

5.2.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder GeZe zu

einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist

​

5.3. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von

vorstehenden Regelungen unberührt.

​

5.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied

5.4.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist in Schriftform unter

Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen.

5.4.2. Jede Erklärung bzw. Anzeige ist per Brief an

​

Gesundheitszentrum Niederkirchen

Abt. Fitness

Talstraße 35

67700 Niederkirchen

zu versenden.

​

6. HAFTUNG VON GeZe

​

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GeZe nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten

(Kardinalpflichten), in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss

vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des

Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig

vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von

GeZe auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstehende die Haftungsbeschränkungen

gelten auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von GeZe. Für Selbstverschuldete Unfälle, die auf Unachtsamkeit, falsche Handhabung und außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, haftet der Betreiber nicht. Das benutzen der vorhandenen Duschen geschieht auf eigene Gefahr, es sei denn dem Betreiber ist Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

​

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

​

7.1. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

GeZe ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

​

7.2. Änderungen dieser AGB

GeZe ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der

Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche

Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren

Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. GeZe wird das Mitglied über die

Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer

angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen,

dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.

​

7.3. Aufrechnungsverbot

Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen GeZe

aufrechnen.

​

7.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so

lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

​

7.5. Vertragssprache

Vertragssprache ist deutsch.

​

​

​

Niederkirchen, den 01.03.2015

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