AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesundheitszentrum Niederkirchen
Marcus Köhl
Talstrasse 35
67700 Niederkirchen
(Stand: 01.03.2015)
1. VERTRAGSSCHLUSS
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge mit dem
Gesundheitszentrum Niederkirchen (GeZe) mit ihren Mitgliedern soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit GeZe abgeschlossenen
Mitgliedsvertrages zur Benutzung des von Geze betriebenen Fitnessstudios (nachfolgend:Studio)
nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt „Mitgliedsvertrag“ oder „erweiterte
Mitgliedschaft“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.
1.2. Vertragsschluss im Studio
Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande.
Sowohl GeZe als auch das Mitglied können innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss ohne
Angabe von Gründen den Vertrag in Textform widerrufen. Für den Widerruf durch das Mitglied gilt
Ziffer 5.4.2. entsprechend.
Im Fall des Widerrufs durch das Mitglied werden die vereinbarten und bereits gezahlten einmaligen
Gebühren und anteiligen monatlichen Beiträge nicht erstattet.
1.3. Online-Vertragsschluss
Sollte ein Online-Vertragsschluss über eine Website möglich sein, stellt das Mitglied durch Anklicken
der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines
Vertrages Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch Bestätigung
per E-Mail. GeZe speichert den Vertragstext und sendet die Vertragsdokumente, einschließlich des
Vertragsdeckblatts in der Bestätigung per E-Mail zu. GeZe kann den Mitgliedsvertrag innerhalb von
14 Tagen ab dem Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen in Schriftform widerrufen. Für das
Mitglied gilt das gesetzliche Widerrufsrecht, über welches es bei Vertragsabschluss gesondert belehrt
wird.
1.4. Personal Card
Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss bzw. beim Online-Vertragsschluss beim ersten
Studiobesuch eine Personal Card, die ihm den Zutritt zu dem Studio ermöglicht. Die Kartenübergabe
begründet im Falle des Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.
1.5. Besonderheiten für Jugendliche
Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres können nicht Mitglied werden. Für Jugendliche vor
Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters geschlossen werden. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres haften die gesetzlichen
Vertreter.
2. NUTZUNG DES STUDIO
2.1. Umfang der Studionutzung
Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt
Zutritt Studio und ist berechtigt, dieses während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.
GeZe ist berechtigt, das Studios pro Monat bis zu zwölf Stunden innerhalb der jeweiligen Öffnungszeit
für gesonderte Veranstaltungen oder Instandhaltungsarbeiten zu sperren und dem Mitglied für die
Zeit der Sperrung den Zutritt zu verweigern; GeZe wird die Zeit und Dauer der Sperrung auf der
Website mindestens 7 Tage vor der Sperrung bekannt geben.
2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen
Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im
Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.3. Zutritt nur mit Personal Card
Durch die Personal Card erhält das Mitglied Zutritt in das Studio. Ohne Mitnahme der Personal Card
ist der Zutritt in das Studio nicht möglich.
2.4. Bei Schließung aufgrund höherer Gewalt oder auf gesetzliche Anweisung besteht kein
Sonderkündigungsrecht. Beitragsrückerstattungen aufgrund höherer Gewalt sind schriftlich zu beantragen
und werden unter Kürzung nach 2.1 gewährt. Alternativ kann hierzu, kann GeZe Wertgutscheine
ausgeben, die "nicht personengebunden" genutzt werden können. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Mitgliedes.
Gleichfalls kann GeZe die ausgefallene Zeit an den Vertrag unentgeltlich anfügen. Hierzu ist ebenfalls die
Zustimmung des Mitgliedes notwendig.
2.5. Hausordnung
GeZe ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung für das Studio aufzustellen. Die
Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte/des Studios und
zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder. Diese Hausordnung kann nach Notwendigkeit und ohne
Zustimmung des Mitgliedes erfolgen, wenn dadurch besondere Maßnahmen umgesetzt werden.
2.6. Weisungsberechtigung
Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten
Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist,
Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
2.7. Zusatzleistungen
Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren
angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf
dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart wurde.
3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS
3.1. Umgang mit der Personal Card
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung der Personal Card zu sorgen. Einen Verlust
der Personal Card hat das Mitglied unverzüglich im Studio oder per Telefon zu melden. Nach
Meldung des Verlusts werden die Funktionen der Personal Card gesperrt und ab diesem Zeitpunkt
wird das Mitglied vom Risiko ihrer missbräuchlichen Verwendung (z. B. durch Dritte) befreit.
3.2. Gebühr bei Ausstellung der Personal Card / Ersatz-Personal Card
Für die Ausstellung der Personal Card bei Vertragsschluss wird die auf dem Vertragsdeckblatt
vereinbarte Aktivierungsgebühr fällig. Für die Neuausstellung der Personal Card bei einem durch das
Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung wird die auf
dem Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr für Ersatz-Personal-Card fällig. Dies sind zzt.
10,00 Euro. Weist das Mitglied im Falle der Neuausstellung nach, dass ein geringerer oder gar kein
Schaden entstanden ist, schuldet das Mitglied lediglich den nachgewiesenen Betrag. Die alte
Personal Card verliert mit der Aktivierung der Ersatz-PersonalCard ihre Gültigkeit.
3.3. Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen
Zwischen den Parteien gilt als vereinbart, dass das Mitglied die regelmäßig wiederkehrende
Trainings- und Servicepauschale zu den auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen Beträgen sowie in
der angegebenen Höhe zu leisten hat.
3.4. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten
3.4.1. Bei einem Online Abschluss ist das Mitglied verpflichtet, GeZe bei Vertragsschluss eine aktuelle
E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen
kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame
Erklärungen von GeZe (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift
oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden
können.
3.4.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-
Mail-Adresse, Bankverbindung etc., GeZe unverzüglich mitzuteilen.
3.5. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe der Personal Card
Die Mitgliedschaft bei GeZe ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied ist daher
verpflichtet, die Personal Card ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu
überlassen.
Um sicherzustellen, dass die Personal Card nur vom Mitglied persönlich genutzt wird, stellt das
Mitglied GeZe ein Foto von sich zur Verfügung, welches von GeZe gespeichert wird. Sollte das
Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen, behält sich GeZe vor, die Identität des Mitglieds vor dessen
Zutritt zum Studio durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.
3.6. Konsumverbote / verbotene Gegenstände
Es ist dem Mitglied untersagt, in dem Studio zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte
zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die
nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte
und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z.
B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in ein Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem
Mitglied untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den
Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
4. BEITRÄGE
4.1. Fälligkeit der Beiträge
4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des
Zustandekommens des Vertrages fällig.
4.1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils
im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit
vertraglich nichts anderes vereinbart ist. (Siehe 4.4.1). Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat
nach Vertragsabschluss wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr für die Personal Card am Tag des
Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen
Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden.
4.2. Preisanpassungsrecht
4.2.1 Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist GeZe berechtigt, den
monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die
Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. GeZe wird das
Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab
dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Eine Anpassung bei Senkung
des Umsatzsteuersatzes, findet nur statt, wenn sich dadurch der Beitrag um mehr als 10 % senkt.
Bei vorübergehenden Änderungen des Steuersatzes, findet ebenfalls keine Anpassung statt.
4.3. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten
Beiträge und Gebühren (z.B. für die Personal Card) zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird GeZe hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat
erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche
Deckung für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.
4.4. Zahlungsverzug
4.4.1.Der Beitrag ist monatlich fällig. Dieser ist am 1. eines jeden Monats im voraus fällig. Für die pünktliche
Beitragszahlung kommt es hier auf den rechtzeitigen Eingang auf dem Konto an, und zwar spätestens bis
zum 3. Werktag. Mitglieder, deren Beiträge bis zu diesem Stichtag nicht auf dem Konto eingegangen sind,
befinden sich automatisch in Verzug. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren ab dem Tag der nicht eingelösten
Lastschrift. Bei unberechtigter Rückbuchung oder Rücklastschrift zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Beitrag
wie nie bezahlt.
4.4.2. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält GeZe sich das Recht vor, dem Mitglied
Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht
wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren
und Rechtsanwaltskosten.
4.4.3. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied
mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in
Verzug, ist GeZe berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In
diesem Falle ist GeZe berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu verlangen.
5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG
5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung
Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Mindestvertragslaufzeit
(nachfolgend: Mindestvertragslaufzeit). Soweit auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart
ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene
Verlängerungszeit, wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder von GeZe vor dem jeweiligen
Vertragsende gekündigt wird. Für die Kündigung gilt die auf dem Vertragsdeckblatt angebende
Kündigungsfrist. Verträge welche monatlich kündbar sind, können zum letzten Tag des nächsten Monats
gekündigt werden.
5.2. Stilllegung des Vertrages
5.2.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies auf dem Vertragsdeckblatt
ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die Vertrag pro Jahr max. stilllegen kann, ist auf
dem Vertragsdeckblatt angegeben; ist auf dem Vertragsdeckblatt nichts angegeben, kann das
Mitglied seinen Mitgliedsvertrag pro Jahr max. einen Monat stilllegen. Abweichend hierzu, kann auch
etwas anderes vereinbart werden.
5.2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist GeZe mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Stilllegung
durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.4. dieser AGB bekannt zu geben. Eine Stilllegung muss am
Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden.
5.2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum
fälligen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen von GeZe nicht in Anspruch nehmen. Im Falle
einer Stilllegung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch
ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend
späteren Zeitpunkt.
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten vereinbart sind, gilt
Folgendes:
- Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch
ausstehenden beitragsfreien Zeit und im Anschluss daran mit der vereinbarten beitragspflichtigen
Zeit fortgesetzt.
- Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen Zeit wird der Vertrag zunächst mit der
noch ausstehenden beitragspflichtigen Zeit und im Anschluss daran mit einer ggf. vereinbarten
beitragsfreien Zeit fortgesetzt.
5.2.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder GeZe zu
einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist
5.3. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von
vorstehenden Regelungen unberührt.
5.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied
5.4.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist in Schriftform unter
Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen.
5.4.2. Jede Erklärung bzw. Anzeige ist per Brief an
Gesundheitszentrum Niederkirchen
Abt. Fitness
Talstraße 35
67700 Niederkirchen
zu versenden.
6. HAFTUNG VON GeZe
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GeZe nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten), in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des
Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig
vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von
GeZe auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstehende die Haftungsbeschränkungen
gelten auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von GeZe. Für Selbstverschuldete Unfälle, die auf Unachtsamkeit, falsche Handhabung und außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, haftet der Betreiber nicht. Das benutzen der vorhandenen Duschen geschieht auf eigene Gefahr, es sei denn dem Betreiber ist Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
GeZe ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
7.2. Änderungen dieser AGB
GeZe ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der
Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche
Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. GeZe wird das Mitglied über die
Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer
angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen,
dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.
7.3. Aufrechnungsverbot
Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen GeZe
aufrechnen.
7.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so
lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.
7.5. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch.
Niederkirchen, den 01.03.2015